Im Arbeitsrecht, gerade wenn Sie eine Kündigung bekommen haben, muss sehr schnell gehandelt werden. Eine Kündigungsschutzklage muss spätestens drei Wochen nach Erhalt der Kündigung bei Gericht eingereicht werden.
Haben Sie folgende Anliegen:
- Wurde Ihr Arbeitsverhältnis unvermittelt oder ungewollt beendet und Sie wollen eine Kündigungsschutzklage einreichen;
- wollen Sie Ihr Arbeitsverhältnis aufheben oder Ihr Arbeitgeber und Sie benötigen anwaltliche Unterstützung im Hinblick auf den Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag oder der Abfindungsverhandlungen;
- wollen Sie sich rechtlich beraten lassen zu sozial- und steuerrechtlichen Folgen der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses;
- sehen Sie sich an Ihrem Arbeitsplatz Mobbing ausgesetzt oder wurden abgemahnt;
- sind Sie mit Ihrem Zeugnis oder Beurteilung nicht zufrieden oder wollen diese einklagen;
- benötigen Sie rechtliche Beratung in Bezug auf Mutterschatz, Elternzeit oder Elterngeld?
Wir helfen Ihnen! Kontaktieren Sie uns gerne!
Falls Sie eine Rechtschutzversicherung haben, werden die Kosten oftmals übernommen. Wir werden Ihre Rechtschutzversicherung anschreiben.
Die Kosten richten sich sonst nach dem RVG. Die Streitwerte variieren. Beispielsweise bei einer Abmahnung beträgt der Streitwert ein Bruttomonatsgehalt. Bei einer Kündigungsschutzklage maximal drei Bruttomonatsgehälter. Bei einem Streit um ein Zeugnis zwischen 10% bis zu einem vollen Bruttomonatsgehalt.